Die Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen : Impulse für eine Reform des Beschlussmängelrechts nach UMAG und ARUG
Der Verfasser untersucht die bestehenden Neuregelungen nach dem UMAG und ARUG insbesondere im Hinblick auf das Freigabeverfahren und die Quorumsregelung nach § 246a Abs. 2 AktG. Nach einer Beleuchtung des ARUG nach Maßstäben des allgemeinen Verbandsrechts schließt der Verfasser, dass erhebliche Krit...
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Weitere Beteiligte: | |
FB/Einrichtung: | FB 03: Rechtswissenschaftliche Fakultät |
Dokumenttypen: | Dissertation/Habilitation |
Medientypen: | Text |
Erscheinungsdatum: | 2012 |
Publikation in MIAMI: | 23.07.2012 |
Datum der letzten Änderung: | 07.06.2016 |
Angaben zur Ausgabe: | [Electronic ed.] |
Schlagwörter: | Missbrauch Anfechtungsklage; räuberischer Aktionär; ARUG; Klagemissbrauch; Freigabeverfahren; Quorum; Beschlussmangel |
Fachgebiet (DDC): | 340: Recht |
Lizenz: | InC 1.0 |
Sprache: | Deutsch |
Anmerkungen: | Auch im Buchhandel erhältlich: Die Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen : Impulse für eine Reform des Beschlussmängelrechts nach UMAG und ARUG / Sebastian Schilling München: GRIN-Verl., 1. Aufl., 2012 ISBN 978-3-656-21202-7 |
Format: | PDF-Dokument |
URN: | urn:nbn:de:hbz:6-09399372314 |
Permalink: | https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6-09399372314 |
Onlinezugriff: | diss_schilling_sebastian.pdf |
Der Verfasser untersucht die bestehenden Neuregelungen nach dem UMAG und ARUG insbesondere im Hinblick auf das Freigabeverfahren und die Quorumsregelung nach § 246a Abs. 2 AktG. Nach einer Beleuchtung des ARUG nach Maßstäben des allgemeinen Verbandsrechts schließt der Verfasser, dass erhebliche Kritikpunkte der Neureglungen durchaus berechtigt sind und somit weiterer Reformbedarf besteht. Sodann setzt der Verfasser seine Untersuchung mit einer Analyse nicht verwirklichter Reformvorschläge fort und prüft diese im Hinblick auf ihre rechtliche Stimmigkeit sowie ihre Praktikabilität. Der Verfasser erkennt die Geeignetheit eines Eilverfahrens für die Frage der Beschlusseintragung an, vertritt aber die Ansicht, dass ein solches Eilverfahren die Erfolgsaussichten der Hauptsache berücksichtigen müsse. Einer solchen Regelung gibt der Verfasser den Vorzug gegenüber einer Quorumsregelung, deren rechtliche Zulässigkeit eingehend untersucht und im Grundsatz bejaht wird.