Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Access Providern : Verpflichtung zur Herausgabe der Nutzerdaten von Urheberrechtsverletzern unter Berücksichtigung der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG)

Urheberrechtsverletzer treten im Internet nicht unter ihrem Namen und ihrer Anschrift auf, sondern unter einer von ihrem Zugangsanbieter (Access Provider) zugewiesenen IP-Adresse. Nur der Access Provider ist in der Lage, Auskunft darüber zu erteilen, welchem konkreten Nutzer die fragliche IP-Adresse...

Verfasser: Kramer, Andreas
Weitere Beteiligte: Hoeren, Thomas (Gutachter)
FB/Einrichtung:FB 03: Rechtswissenschaftliche Fakultät
Dokumenttypen:Dissertation/Habilitation
Medientypen:Text
Erscheinungsdatum:2007
Publikation in MIAMI:17.04.2007
Datum der letzten Änderung:18.03.2016
Angaben zur Ausgabe:[Electronic ed.]
Quelle:Verlag Dr. Kovac, ISBN 978-3-8300-2867-3
Schlagwörter:Auskunftsanspruch; Access Provider; Haftung; Urheberrecht; Tauschbörsen; Enforcement - Richtlinie; Datenschutzrecht
Fachgebiet (DDC):340: Recht
Lizenz:InC 1.0
Sprache:Deutsch
Format:PDF-Dokument
URN:urn:nbn:de:hbz:6-89519408145
Permalink:https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6-89519408145
Onlinezugriff:diss_kramer.pdf

Urheberrechtsverletzer treten im Internet nicht unter ihrem Namen und ihrer Anschrift auf, sondern unter einer von ihrem Zugangsanbieter (Access Provider) zugewiesenen IP-Adresse. Nur der Access Provider ist in der Lage, Auskunft darüber zu erteilen, welchem konkreten Nutzer die fragliche IP-Adresse zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung zugeteilt war. Der Rechteinhaber ist auf diese Auskunft angewiesen, wenn er mit zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen gegen den Rechtsverletzer vorgehen will. Im Rahmen der Bearbeitung wird der Frage nachgegangen, ob den Access Provider bereits de lege lata oder zumindest de lege ferenda nach der Umsetzung der sog. Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) – neben strafprozessualen Auskunftspflichten – auch gegenüber privaten Rechteinhabern eine Auskunftspflicht trifft, wenn dessen Dienste für Urhebeberrechtsverletzungen genutzt werden.