Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB : eine kritische Betrachtung insbesondere in Bezug auf den Menschen als gefährliches Werkzeug und Versuch einer Neuorientierung
Inhalt dieser Dissertation sind im Wesentlichen drei Aspekte: zum einen eine Klarstellung der Begrifflichkeit "gefährliches Werkzeug" des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB und damit einhergehend eine saubere Trennung der beiden unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale "gefährlich" als...
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Division/Institute: | FB 03: Rechtswissenschaftliche Fakultät |
Document types: | Doctoral thesis |
Media types: | Text |
Publication date: | |
Date of publication on miami: | 13.02.2014 |
Modification date: | 27.07.2015 |
Edition statement: | [Electronic ed.] |
Subjects: | gefährliches Werkzeug; Steuerbarkeit; § 224 StGB; Beweglichkeit; Sache; Werkzeugbegriff; Definition |
DDC Subject: | 340: Recht |
License: | InC 1.0 |
Language: | German |
Format: | PDF document |
URN: | urn:nbn:de:hbz:6-04329628553 |
Permalink: | https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6-04329628553 |
Digital documents: | diss_edsen.pdf |
Inhalt dieser Dissertation sind im Wesentlichen drei Aspekte: zum einen eine Klarstellung der Begrifflichkeit "gefährliches Werkzeug" des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB und damit einhergehend eine saubere Trennung der beiden unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale "gefährlich" als normatives und "Werkzeug" als deskriptives Merkmal, sowie die Ausscheidung des Menschen, insbes. auch von Kampfsportlern, als gefährliches Werkzeug aus dem objektiven Tatbestand. Es wird umfassend gezeigt, dass der (auch Kampfsport betreibende) Mensch juristisch, aber auch physikalisch kein gefährliches Werkzeug sein kann. In der abschließenden Definition des Werkzeugbegriffs, die zwar länger als bisherige Beschreibungen ist, wird eine neue und deutlich trennschärfere Umschreibung des Werkzeugbegriffs präsentiert, die im Wesentlichen auf den Merkmalen Einsatz in einer Kampfeslage, Steuerbarkeit, Sache, Körperfremdheit, Leistungssteigerung bzw. –minderung und Beweglichkeit des Tatmittels basiert.