Der ärztliche Behandlungsfehler in der Unfallchirurgie und Orthopädie : eine Bewertung anhand von empirischen Daten der Gutachterkommission für ärztliche Haftungsfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Die von der Ärztekammer Westfalen-Lippe 1977 gegründete „Gutachterkommission für ärztliche Haftungsfragen“ hat das Ziel, mögliche Behandlungsfehler von Ärzten aufzuklären und eine außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Arzt und Patient zu unternehmen. Es wurden für die Arbeit 407 Akten der Kommi...

Verfasser: Heising, Oliver Ulf
Weitere Beteiligte: Rieger, Horst (Gutachter)
FB/Einrichtung:FB 05: Medizinische Fakultät
Dokumenttypen:Dissertation/Habilitation
Medientypen:Text
Erscheinungsdatum:2008
Publikation in MIAMI:20.05.2008
Datum der letzten Änderung:13.04.2016
Angaben zur Ausgabe:[Electronic ed.]
Schlagwörter:Gutachterkommission; Ärztliches Fehlverhalten; Behandlungsfehler; Statistische Auswertung; Ärztekammer Westfalen-Lippe; Orthopädie und Unfallchirurgie; Arztfehler
Fachgebiet (DDC):610: Medizin und Gesundheit
Lizenz:InC 1.0
Sprache:Deutsch
Format:PDF-Dokument
URN:urn:nbn:de:hbz:6-85519557913
Permalink:https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6-85519557913
Onlinezugriff:diss_heising.pdf

Die von der Ärztekammer Westfalen-Lippe 1977 gegründete „Gutachterkommission für ärztliche Haftungsfragen“ hat das Ziel, mögliche Behandlungsfehler von Ärzten aufzuklären und eine außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Arzt und Patient zu unternehmen. Es wurden für die Arbeit 407 Akten der Kommission in den Bereichen „Orthopädie“ und „Unfallchirurgie“ für die Jahre 1994 bis 2004 zufällig auf die Entscheidungen der Gutachter/ Kommission wegen Vorliegens eines Behandlungsfehlers untersucht. Ergebnisse dieser Untersuchung sind, dass circa 33 % der Patienten im Kammergebiet Westfalen-Lippe, die den Vorwurf eines Behandlungsfehlers erheben, diesen auch durch die Kommission bestätigt bekommen. Dieses Auftreten ist unabhängig von z.B. Alter, Bildungsstand oder Nationalität. Ein zweiter Arzt und der Versorgungsgrad des Krankenhauses haben keinen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten eines Fehlers. Die Kommission ist taugliches Mittel, einen Interessenausgleich herbeizuführen.