Rechtliches
Allgemein
Urheberrecht und Multimediarecht
Für Publikationen jeglicher Art mit miami gelten grundsätzlich
die Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes.
Fragen des Urheberrechts müssen bei der Publikation
oder Bereitsstellung von Multimedia-Objekten mit miami berücksichtigt
werden. Dort, wo Bilder, Texte oder Musik verwendet werden,
gibt es Urheber, die gesetzlich geschützte Rechte daran
haben. Auch dort, wo Lehrende, wissenschaftliche Mitarbeiter
und andere alleine oder gemeinsam Online-Materialien oder
Forschungsergebnisse bereitstellen, haben sie Urheberrechte,
die es bei der Weiterverwendung zu berücksichtigen gilt.
Digitale wissenschaftliche Publikationen
Grundsätzlich hat der Urheber eines Werkes sämtliche
Rechte an diesem, unabhängig davon, ob das Werk im Rahmen
eines Dienstverhältnisses entstanden ist oder nicht.
Durch die Veröffentlichung in einem Verlag tritt der
Urheber per vertraglicher Regelung Teile seiner Rechte ab.
Bei der Publikation mit miami steht es dem Urheber prinzipiell
frei, sein Werk auch an anderer Stelle in digitaler Form oder
als Druckwerk zu veröffentlichen.
Umgekehrt ist wünschenswert, dass der Urheber bei der
Publikation seines Werkes in einem Verlag diesem kein ausschließliches
Nutzungsrecht einräumt, sondern ein (digitales) Zweitverwertungsrecht
einbehält, um die digitale Fassung in miami ablegen zu
können. In einem solchen Fall wird aus dem miami-Dokument
auf den anderen Publikationsort verwiesen.
Ein Zweitverwertungsrecht ist i.d.R. dann automatisch gegeben,
wenn im entsprechenden Verlagsvertrag nicht ausdrücklich
die Abtretung der Rechte zur Online-Nutzung vereinbart ist
bzw. der betreffende Verlag gar nicht im Bereich Online-Publishing
aktiv ist. In anderen Fällen ist eine Fristregelung üblich,
in der z.B. vereinbart wird, dass der Urheber nach Ablauf
eines Jahres nach der Erstpublikation sein Werk auch einem
anderen Verlag bzw. dem Archivserver seiner Hochschule zur
Verfügung stellen kann.
Weitere Informationen gibt unser FAQ.
Multimedia-Produkte
Der Urheber multimedialer Produkte genießt grundsätzlich
den gleichen Urheberschutz wie der Urheber reiner Textdokumente.
Bei der Integration fremder Materialien (Fotos, Texte, ClipArts,
Grafiken, Tabellen, Musik etc.) sind stets die an den Materialien
bestehenden Urheberrechte oder sonstigen Rechte zu beachten.
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