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Rechtliches

Allgemein

Urheberrecht und Multimediarecht

Für Publikationen jeglicher Art mit miami gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

Fragen des Urheberrechts müssen bei der Publikation oder Bereitsstellung von Multimedia-Objekten mit miami berücksichtigt werden. Dort, wo Bilder, Texte oder Musik verwendet werden, gibt es Urheber, die gesetzlich geschützte Rechte daran haben. Auch dort, wo Lehrende, wissenschaftliche Mitarbeiter und andere alleine oder gemeinsam Online-Materialien oder Forschungsergebnisse bereitstellen, haben sie Urheberrechte, die es bei der Weiterverwendung zu berücksichtigen gilt.


Digitale wissenschaftliche Publikationen

Grundsätzlich hat der Urheber eines Werkes sämtliche Rechte an diesem, unabhängig davon, ob das Werk im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstanden ist oder nicht. Durch die Veröffentlichung in einem Verlag tritt der Urheber per vertraglicher Regelung Teile seiner Rechte ab.

Bei der Publikation mit miami steht es dem Urheber prinzipiell frei, sein Werk auch an anderer Stelle in digitaler Form oder als Druckwerk zu veröffentlichen.

Umgekehrt ist wünschenswert, dass der Urheber bei der Publikation seines Werkes in einem Verlag diesem kein ausschließliches Nutzungsrecht einräumt, sondern ein (digitales) Zweitverwertungsrecht einbehält, um die digitale Fassung in miami ablegen zu können. In einem solchen Fall wird aus dem miami-Dokument auf den anderen Publikationsort verwiesen.

Ein Zweitverwertungsrecht ist i.d.R. dann automatisch gegeben, wenn im entsprechenden Verlagsvertrag nicht ausdrücklich die Abtretung der Rechte zur Online-Nutzung vereinbart ist bzw. der betreffende Verlag gar nicht im Bereich Online-Publishing aktiv ist. In anderen Fällen ist eine Fristregelung üblich, in der z.B. vereinbart wird, dass der Urheber nach Ablauf eines Jahres nach der Erstpublikation sein Werk auch einem anderen Verlag bzw. dem Archivserver seiner Hochschule zur Verfügung stellen kann.

Weitere Informationen gibt unser FAQ.


Multimedia-Produkte

Der Urheber multimedialer Produkte genießt grundsätzlich den gleichen Urheberschutz wie der Urheber reiner Textdokumente. Bei der Integration fremder Materialien (Fotos, Texte, ClipArts, Grafiken, Tabellen, Musik etc.) sind stets die an den Materialien bestehenden Urheberrechte oder sonstigen Rechte zu beachten.


 

 
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